Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
CarbonActive Products AG & CarbonActive Services AG
Gültig ab 1. Juni 2025
A. Vertragsgrundlagen
1. Allgemeines und Anwendbares Recht, Sprache
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen sowie Montage-, Inbetriebnahme-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der CarbonActive Products AG (Produktion) sowie der CarbonActive Services AG (Dienstleistungen) – nachfolgend gemeinsam „Unternehmen" genannt – gegenüber ihren Kunden innerhalb der Schweiz und Europas.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere die Geltung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (wie beispielsweise SIA-Normen, kundenseitige Einkaufsbedingungen oder sonstiger externer Bestimmungen), sind nur wirksam, wenn sie vom Unternehmen ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR). Sofern in diesen AGB keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
1.4 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, auch „UN-Kaufrecht" genannt) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden gilt ausschließlich das schweizerische Obligationenrecht (OR).
1.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen in deutscher Sprache vor. Massgeblich für die Auslegung und Anwendung ist ausschließlich die deutsche Fassung. Auch wenn Übersetzungen in andere Sprachen bereitgestellt werden, dienen diese lediglich der Information und entfalten keine rechtliche Wirkung.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Änderung und Annullierung
2.1 Grundlage für den Vertragsabschluss bildet stets das schriftliche Angebot des Unternehmens. Abweichungen, Ergänzungen oder Sondervereinbarungen zum Angebot müssen schriftlich festgehalten und vom Unternehmen ausdrücklich bestätigt werden, um rechtswirksam zu sein.
2.2 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme des Angebots durch das Unternehmen zustande. Schriftlichkeit wird hierbei auch durch Telefax, E-Mail oder Textnachrichten (z. B. WhatsApp, SMS) gewahrt.
2.3 Leistungen, Materialien oder sonstige Positionen, die nicht explizit im Angebot enthalten sind, werden dem Kunden gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.4 Änderungen und Ergänzungen des bestehenden Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens.
2.5 Eine Annullierung oder Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens möglich und kann mit angemessenen Kosten verbunden sein, insbesondere wenn bereits Leistungen erbracht oder Material bestellt wurde.
3. Leistungen des Kunden
3.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Voraussetzungen und Leistungen bereitzustellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten erforderlich sind und nicht ausdrücklich vom Unternehmen übernommen werden.
3.2 Insbesondere trägt der Kunde die Kosten und Verantwortung für folgende Leistungen und Vorarbeiten, auch wenn diese für die Erstellung oder den Betrieb der Anlage notwendig sind:
- Sicherstellung der uneingeschränkten Zugänglichkeit und ordnungsgemäßen Vorbereitung des Montage- oder Arbeitsplatzes
- Bereitstellung von Strom-, Wasser- und Lichtanschlüssen während der Ausführung der Arbeiten
- Ausführung und Kosten von Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreiner- und ähnlichen Arbeiten
- Entsorgung und Reinigung des Arbeitsplatzes nach Abschluss der Arbeiten
- Umsetzung sämtlicher baulicher Sicherheitsvorkehrungen, z. B. Bereitstellung von Gerüsten, Absturzsicherungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen
- Inbetriebnahme und Funktionsprüfung peripherer Anlagen und Einrichtungen
- Sämtliche weiteren Leistungen und Kosten, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages mit dem Unternehmen sind.
3.3 Verzögerungen oder Behinderungen, die aus der Nicht- oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Kundenleistungen resultieren, entbinden das Unternehmen von Termingarantien und können zu zusätzlichen Kosten führen, die der Kunde trägt.
B. Preise und Zahlungskonditionen
4. Preise und Kosten
4.1 Alle in Angeboten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen des Unternehmens genannten Preise sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Gültigkeitsdauer schriftlich zugesichert wurde. Das Unternehmen behält sich Preisänderungen ausdrücklich vor, insbesondere im Falle von Kostensteigerungen bei Material, Energie, Transport oder Löhnen.
4.2 Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders vermerkt – in Schweizer Franken (CHF) und exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie sonstiger Abgaben oder Gebühren. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.3 Sofern im Angebot keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise „ab Werk" (ex works). Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Entsorgungskosten werden gesondert berechnet.
4.4 Zusätzliche Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten oder vom vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind, werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Regie- oder Listenpreisen des Unternehmens in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für:
- Änderungen oder Erweiterungen nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden
- Leistungen infolge unvollständiger oder fehlerhafter Angaben durch den Kunden
- Wiederholte Anfahrten, Wartezeiten oder zusätzliche Einsätze, die durch fehlende Mitwirkung oder nicht erfüllte Vorbereitungsarbeiten seitens des Kunden verursacht werden.
4.5 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, gesetzlicher Änderungen oder unvorhersehbarer Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens (z. B. Lieferengpässe, Rohstoffverteuerungen, Naturereignisse) können dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sofern diese nachweislich nicht im ursprünglichen Angebot kalkuliert wurden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind Rechnungen des Unternehmens innerhalb von 10 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Für Montage-, Installations- und projektbezogene Dienstleistungen gelten – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – folgende Zahlungsmodalitäten:
- 60 % bei Auftragserteilung (verbindliche Bestellung)
- 30 % bei Lieferung der Hauptkomponenten oder wesentlichen Anlagenteile
- 10 % nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 10 Tage nach erfolgter Fertigstellung gemäß Ziffer 13.3
5.3 Die Montage gilt als „fertiggestellt", sobald die Anlage vollständig installiert, auf Dichtheit geprüft und funktionsbereit ist – unabhängig davon, ob kleinere Restarbeiten (z. B. Verkleidungen, Reinigungen) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Verzögert sich die Inbetriebnahme oder Übergabe aus Gründen, die nicht vom Unternehmen zu vertreten sind, ist die Schlussrechnung dennoch innerhalb von 10 Tagen ab Mitteilung der Fertigstellung zahlbar.
5.4 Bei Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, ohne weitere Mahnung:
- einen Verzugszins von 5 % p.a. ab dem ersten Tag nach Fälligkeit zu erheben,
- Mahngebühren, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten dem Kunden in Rechnung zu stellen,
- weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen,
- bereits gelieferte Ware unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt zurückzufordern (siehe Ziffer 6).
5.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen, Gegenforderungen oder noch nicht anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zurückzuhalten oder zu verrechnen.
C. Lieferung und Eigentum
6. Lieferbedingungen, Terminen und Fristen
6.1 Vom Unternehmen genannte Termine und Fristen für Lieferungen, Montagen oder sonstige Leistungen gelten – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet – als unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Liefer- oder Ausführungsfristen müssen ausdrücklich im Angebot oder im Vertrag schriftlich bestätigt werden.
6.2 Die Einhaltung von Fristen durch das Unternehmen setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen rechtzeitig geklärt sind, der Kunde sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt (insbesondere die rechtzeitige Übermittlung von Informationen, Freigaben, Plänen oder Zahlungen) und die notwendigen Voraussetzungen auf der Baustelle gegeben sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.3 Die Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich ebenfalls bei Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen. Dazu gehören insbesondere:
- Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen
- Betriebsstörungen, Unfälle oder Streiks im eigenen Betrieb oder bei Zulieferern
- Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Materialien oder Komponenten
- Verzögerungen bei Behördenverfahren oder durch behördliche Auflagen
- Verspätete oder fehlerhafte Leistungen Dritter, die vom Kunden beauftragt wurden
6.4 Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Termin ab oder verweigert die Mitwirkung, ist das Unternehmen berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, den vereinbarten Preis zu fakturieren sowie entstandene Mehrkosten (z. B. Transport, Lagerung, Personal) geltend zu machen.
6.5 Bei schuldhafter Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine durch das Unternehmen ist der Kunde berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 14 Tage bei Lagerwaren, mindestens 30 Tage bei sonstigen Leistungen) vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Versand- und Transportbedingungen
7.1 Sofern im Angebot oder im Vertrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen grundsätzlich franko Verwendungsstelle (DDP gemäß Incoterms 2020). Die Transportkosten sind in diesem Fall im Angebot enthalten. Etwaige zusätzliche Leistungen, wie Sondertransporte oder das Einbringen an schwer zugängliche Montageorte, sind separat zu vergüten.
7.2 Sollte der Versand oder die Zustellung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware bereits ab dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin auf den Kunden über. Das Unternehmen ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und die vereinbarte Zahlung zu verlangen.
7.3 Der Einsatz von Spezialmitteln für den Transport – insbesondere Krane, Hebegeräte, Transportplattformen, Helikopter, Schiffe, Seilbahnen oder Ähnliches – ist nicht Bestandteil des Standardangebots und wird dem Kunden zusätzlich nach Aufwand oder Drittanbietertarif in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Transporte, bei denen übliche Straßenfahrzeuge nicht verwendet werden können.
7.4 Der Ablad am Bestimmungsort erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – durch den Kunden. Werden Transport und Ablad durch das Unternehmen oder dessen Beauftragte durchgeführt, geht die Gefahr mit Beendigung des Abladens am vereinbarten Ort auf den Kunden über.
7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unverzüglich auf äußerlich erkennbare Schäden und Transportschäden zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind sofort schriftlich gegenüber dem Frachtführer (z. B. Spedition, Post, Bahn) und gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Unterlässt der Kunde diese Meldung, gelten die Waren hinsichtlich äußerer Transportschäden als genehmigt.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Kunden richtet sich nach dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfang und dem jeweiligen Erfüllungsort.
8.2 Erfolgt die Lieferung „ab Werk" oder wird die Ware durch einen vom Unternehmen beauftragten Frachtführer (z. B. Spedition, Post, Kurierdienst) an den Kunden versandt, so gehen Nutzen und Gefahr – einschließlich des Risikos von Verlust, Beschädigung oder Untergang – mit dem Abgang der Lieferung ab Werk (oder Lager) auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch das Unternehmen organisiert wurde oder die Versandkosten im Preis enthalten sind.
8.3 Erfolgt der Transport und Ablad durch das Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen selbst, gehen Nutzen und Gefahr mit Abschluss des Abladens am vereinbarten Lieferort auf den Kunden über.
8.4 Verzögert sich die Übergabe, der Versand oder die Inbetriebnahme der Ware aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind (z. B. fehlende Zugänglichkeit, ungenügende Vorbereitung, Zahlungsverzug), geht die Gefahr mit dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über. Die Ware kann in diesem Fall auf Kosten und Risiko des Kunden eingelagert werden.
8.5 Für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang eintreten – insbesondere durch unsachgemäße Lagerung, Handhabung, Transport oder Montage durch den Kunden oder Dritte – übernimmt das Unternehmen keinerlei Haftung.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Sämtliche vom Unternehmen gelieferten Waren, Bauteile, Anlagen und sonstigen Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich Nebenkosten, Zinsen und eventueller Schadenersatzansprüche) Eigentum des Unternehmens.
9.2 Das Unternehmen ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben und Mitwirkungen zu leisten.
9.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, ohne Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich zurückzugeben.
9.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verfügen noch diese verpfänden, vermieten, veräußern oder sicherungsübereignen. Im Fall von Zugriffen Dritter, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über den bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen.
9.5 Der Kunde trägt ab Übergabe die volle Gefahr für Verlust, Untergang, Beschädigung oder Verschlechterung der gelieferten Ware, auch wenn diese noch im Eigentum des Unternehmens steht.
D. Qualität und Gewährleistung
10. Technische Spezifikationen, Pläne und Schemata
10.1 Sämtliche in Angeboten, Dokumentationen, technischen Beschreibungen oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben wie Maße, Gewichte, technische Daten, Pläne, Zeichnungen, Schemata oder Illustrationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet – unverbindlich und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
10.2 Verbindliche technische Spezifikationen werden erst dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Angebot, in einer technischen Spezifikation oder in einer Leistungsbeschreibung festgehalten und vom Unternehmen bestätigt wurden.
10.3 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, technische Änderungen, Weiterentwicklungen und konstruktive Verbesserungen an Produkten, Anlagen oder Systemen jederzeit vorzunehmen, sofern dadurch Qualität, Sicherheit, Funktionalität oder Einsatzbereich nicht nachteilig beeinflusst werden.
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, die vom Unternehmen bereitgestellten Pläne, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen unverzüglich zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten oder Änderungswünsche umgehend schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Kunde diese Mitwirkungspflicht, gelten die übergebenen Unterlagen als genehmigt.
10.5 Sämtliche technischen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht und bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens. Ihre Nutzung, Weitergabe oder Veränderung ist ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung gestattet.
11. Prüfung und Mängelrüge
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen und Leistungen des Unternehmens unverzüglich nach Erhalt bzw. nach Abschluss von Montage-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten sorgfältig zu prüfen.
11.2 Offensichtliche Mängel oder Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang sind dem Unternehmen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Übergabe bzw. Abnahme schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist der Posteingang bzw. das elektronische Eingangsdatum beim Unternehmen.
11.3 Verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 12, schriftlich zu rügen.
11.4 Unterbleibt die fristgerechte und formgerechte Mängelrüge, gelten die Lieferung bzw. die Leistung als mängelfrei genehmigt, und sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, soweit gesetzlich zulässig.
11.5 Die Mängelrüge muss eine konkrete Beschreibung des Mangels enthalten. Allgemeine Beanstandungen (z. B. "mangelhaft" oder "nicht funktionsfähig") ohne nachvollziehbare Begründung werden nicht als ordnungsgemäße Mängelrüge anerkannt.
11.6 Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Mangel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und die einbehaltene Summe in angemessenem Verhältnis zum geltend gemachten Mangel steht.
11.7 Auf Wunsch des Unternehmens hat der Kunde beanstandete Ware oder Komponenten zur Prüfung und Nachbesserung zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden, es sei denn, die Beanstandung erweist sich als berechtigt – in diesem Fall trägt das Unternehmen die Rücksendekosten.
12. Gewährleistung und Haftung
12.1 Das Unternehmen gewährleistet, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von wesentlichen Material-, Herstellungs- und Ausführungsfehlern sind und den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate ab Lieferdatum bzw. Inbetriebnahme der Anlage. Bei neuen Produkten oder Anlagen, die für den privaten oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gemäß Art. 210 OR.
12.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Kaufgeschäften mit der Lieferung und bei Installationen mit der Inbetriebnahme zu laufen. Verzögert sich die Lieferung bzw. Inbetriebnahme aus vom Unternehmen nicht zu vertretenden Gründen, beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens 30 Tage nach dem vertraglich definierten Liefer- bzw. Inbetriebnahme Termin zu laufen.
12.4 Das Unternehmen verpflichtet sich, während der Dauer der Gewährleistungsfrist gelieferte Teile, die infolge Material-, Konstruktions- oder Ausführungsmängeln schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, innert angemessener Frist zu reparieren, zu ersetzen oder – nach Wahl des Unternehmens – dem Kunden den Wert des mangelhaften Teils gutzuschreiben. Die Reparatur, der Ersatz oder die Gutschrift bewirken keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
12.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:
- Schäden durch unsachgemäße Montage, Handhabung, Bedienung oder Wartung durch den Kunden oder Dritte,
- mechanische oder chemische Einflüsse (z. B. Korrosion, Kalk, aggressives Wasser, unzulässige Frostschutzmittel),
- Schäden durch höhere Gewalt oder externe Einwirkungen (z. B. Stromausfall, Überspannung, Blitzschlag, Wasser),
- normale Abnutzung und Verschleißteile (z. B. Filter, Dichtungen, O-Ringe, Betriebsflüssigkeiten),
- Schäden infolge nicht durchgeführter oder nicht fachgerechter Wartung,
- Verlust von Kältemitteln, Ölen oder anderen Betriebsmitteln, sofern nicht nachweislich durch einen vom Unternehmen verschuldeten Mangel verursacht.
12.6 Jegliche eigenmächtige Modifikation oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens führt zum sofortigen Ausschluss der Gewährleistungspflicht.
12.7 Die Gewährleistungspflicht des Unternehmens erlischt vollständig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Anpassungen, Veränderungen oder Eingriffe an der Anlage ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Unternehmens vorgenommen wurden;
- Mängelfolgen vergrößert wurden, weil der Kunde seine Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge nicht erfüllt hat;
- die vorgeschriebene Wartung der Anlage nicht im vom Unternehmen vorgegebenen Intervall durchgeführt wurde;
- Weisungen und Vorgaben des Unternehmens oder die maßgeblichen Gebrauchsanweisungen vom Kunden nicht befolgt wurden.
Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden – insbesondere auf Schadenersatz, Minderung, Vertragsaufhebung oder Ersatz von Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbruch, entgangener Gewinn, Kühlgutschäden, Stillstands Kosten) – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
12.8 Die Haftung des Unternehmens ist in jedem Fall auf den nachweislich entstandenen direkten Schaden beschränkt und beträgt höchstens den Rechnungswert der betroffenen Lieferung oder Leistung. Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens.
12.9 Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um eine ausdrücklich übernommene Garantie. Für leichte Fahrlässigkeit gilt eine Haftungsbeschränkung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
12.10 Weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
E. Datenschutz und Geheimhaltung
13. Datenschutz und Datenverarbeitung
13.1 Das Unternehmen verpflichtet sich, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Kunden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Schweiz (insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG) sowie – so weit anwendbar – die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) einzuhalten.
13.2 Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehung, für interne Analysen, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Logistik-, Montage- oder IT-Dienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
13.3 Sofern externe Dienstleister im Auftrag des Unternehmens personenbezogene Daten verarbeiten, werden diese sorgfältig ausgewählt und vertraglich gemäß den Anforderungen an Auftragsverarbeiter verpflichtet (Art. 28 DSGVO bzw. Art. 9 DSG).
13.4 Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und Nutzung seiner Kontaktdaten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) zur Vertragsanbahnung, -abwicklung und Betreuung einverstanden. Er hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen sowie deren Berichtigung, Löschung zu verlangen.
13.5 Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, den Empfängern der Daten, zu Aufbewahrungsfristen sowie zu den Datenschutzrechten des Kunden sind in der Datenschutzerklärung des Unternehmens unter [www.carbonactive.com/datenschutz] abrufbar.
14. Urheberrecht, Eigentum und Nutzung von technischen Zeichnungen und Unterlagen
14.1 Alle vom Unternehmen im Rahmen von Angeboten, Planungen oder Aufträgen bereitgestellten Unterlagen – insbesondere Pläne, Zeichnungen, Schemata, Berechnungen sowie sonstige technische und kaufmännische Dokumente – bleiben, unabhängig von ihrer physischen oder digitalen Form, ausschließliches Eigentum des Unternehmens. Sie sind urheberrechtlich sowie gegebenenfalls durch weitere Schutzrechte (z. B. Design-, Marken- oder Patentrechte) geschützt.
14.2 Ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Unternehmens dürfen diese Unterlagen weder ganz noch teilweise vervielfältigt, verändert, veröffentlicht, kommerziell genutzt, Dritten zugänglich gemacht oder auf andere Weise verwendet werden.
14.3 Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche überlassenen Unterlagen auf erstes Verlangen unverzüglich vollständig und unversehrt an das Unternehmen zurückzugeben bzw. bei digitalen Daten vollständig und nachvollziehbar zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufbewahrung zu eigenen Zwecken besteht nicht.
14.4 Kommt ein Vertrag zustande, erhält der Kunde ein Einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des jeweiligen Auftrags überlassenen Unterlagen. Dieses Nutzungsrecht ist ausschließlich auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt. Jegliche weitergehende Nutzung, insbesondere zur Nachnutzung bei Drittprojekten, zur Vervielfältigung, Veränderung oder Offenlegung gegenüber Dritten, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen.
14.5 Das Unternehmen behält sich ausdrücklich alle Rechte an den überlassenen Unterlagen vor, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie das gesamte geistige Eigentum – auch im Falle der vollständigen Bezahlung der Leistungen durch den Kunden.
14.6 Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Jede unbefugte Nutzung, Weitergabe oder Veröffentlichung stellt eine Vertragsverletzung dar und berechtigt das Unternehmen zur Geltendmachung von Schadensersatz sowie zur Einleitung rechtlicher Schritte.
F. Schlussbestimmung
15. Höhere Gewalt
15.1 Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und nicht vom Unternehmen zu vertretende Ereignisse, welche die Vertragserfüllung wesentlich erschweren, verzögern oder unmöglich machen – selbst wenn sie bei Vertragsschluss bereits bestanden, jedoch nicht erkennbar waren. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Naturereignisse wie Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Brände oder Lawinen,
- Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakte oder ähnliche sicherheitsrelevante Lagen,
- Pandemien, Epidemien oder behördlich angeordnete Quarantänen oder Betriebsstilllegungen,
- staatliche Maßnahmen wie Embargos, Ein-/Ausfuhrbeschränkungen, Lieferverbote,
- Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern),
- erhebliche Lieferengpässe oder Ausfälle bei Vorlieferanten,
- Betriebsstörungen, Stromausfälle, Systemzusammenbrüche oder Cyberangriffe,
- Transport- oder Logistikengpässe, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen.
15.2 Im Falle höherer Gewalt ist das Unternehmen für die Dauer und im Umfang der Behinderung von seinen vertraglichen Pflichten befreit. Jegliche Haftung für daraus resultierende Schäden, Verzögerungen oder Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für eventuelle Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadensersatzforderungen.
15.3 Das Unternehmen verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich schriftlich über den Eintritt sowie die voraussichtliche Dauer und Auswirkung eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren. Das Unternehmen wird nach Möglichkeit angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu begrenzen und die Vertragserfüllung schnellstmöglich wieder aufzunehmen.
15.4 Verzögert sich die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt um mehr als 90 Kalendertage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind vom Kunden sämtliche bereits erbrachten Leistungen sowie entstandenen Aufwendungen des Unternehmens – insbesondere für beschafftes Material, Vorarbeiten oder Drittleistungen – vollumfänglich zu vergüten. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nur, soweit diese nicht zur Deckung solcher Aufwendungen verwendet wurden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
15.5 Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Umstände höherer Gewalt im Unternehmen selbst oder bei einem beauftragten Dritten, Subunternehmer oder Vorlieferanten eintreten.
16. Gerichtsstand und Recht
16.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen gilt das schweizerische Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Unternehmens in Steinhausen, Kanton Zug, Schweiz.
16.3 Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.
17. Salvatorische Klausel
17.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelner Verträge ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
G. Verbraucherrechte
18. Widerrufsrecht für Privatkunden
18.1 Wenn der Kunde eine Privatperson ist, die nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelt, steht ihm ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Er kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
18.2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat. Im Falle von Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsabschluss.
18.3 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde das Unternehmen mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) über seinen Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Der Kunde kann dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
18.4 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
18.5 Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat das Unternehmen alle Zahlungen, die es vom Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten für eine andere als die angebotene Standardlieferung) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet das Unternehmen dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
18.6 Das Unternehmen kann die Rückzahlung verweigern, bis es die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
18.7 Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er das Unternehmen über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, zurückzusenden oder zu übergeben. Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
18.8 Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.
18.9 Ausschluss des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über:
- die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind;
- die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
- die Erbringung von Dienstleistungen, wenn das Unternehmen die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Kunde ausdrücklich zugestimmt und gleichzeitig bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.